Vollständige Unfallabwicklung aus einer Hand

Verkehrsrecht ist nicht gleich Verkehrsrecht. Während viele Kanzleien das Verkehrsrecht als Randgebiet neben anderen Rechtsgebieten betreiben, haben wir uns ausschließlich auf die Regulierung von Haftpflichtschäden nach Verkehrsunfällen spezialisiert. Das bedeutet für Sie: Wir kennen jede Regulierungsstrategie der Versicherungen, jede aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und jeden Hebel, den wir zu Ihren Gunsten einsetzen können.

Angesichts der Komplexität heutiger Schadensregulierung und der mannigfaltigen Regulierungserschwernisse seitens der Assekuranz benötigt der Geschädigte anwaltliche Hilfe bei der Beurteilung der Haftungslage, für das Wissen um die ersatzfähigen Schadensposten und zur sachgerechten Durchsetzung seiner Ansprüche.

Von sich aus wird kein Versicherer dem Geschädigten alle ihm nach der objektiven Rechtslage zustehenden Ansprüche freiwillig auszahlen – etwa korrekt berechneten Nutzungsausfall, Kostenpauschale oder 130-%-Abrechnung statt Totalschaden. Entgegen anderslautenden Beteuerungen seitens der Assekuranz wird in der Praxis immer wieder unter juristisch falscher Bezugnahme auf angeblich „herrschende“ oder „eindeutige“ Rechtsprechung versucht, dem Geschädigten das vermeintliche Nichtbestehen seiner Ansprüche zu „verkaufen“. Gerade deshalb ist grundsätzlich anwaltliche Hilfe geboten.

Unsere Spezialisierung bedeutet konkret:

  • Jahrelange Erfahrung ausschließlich in der Haftpflichtschadensregulierung
  • Kenntnis der Regulierungspraxis aller großen Kfz-Haftpflichtversicherer
  • Aktuelle Rechtsprechungskenntnis bis hin zur neuesten BGH-Rechtsprechung
  • Effiziente Mandatsbearbeitung durch eingespieltes Spezialistenteam
  • Enge Zusammenarbeit mit qualifizierten Kfz-Sachverständigen

 

Ihr Vorteil: Waffengleichheit gegenüber der Versicherung

„Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln“, so dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist (OLG Frankfurt, DAR 2015, 236).

Das gilt auch, wenn es sich bei dem Geschädigten um eine Autovermietung oder ein sonstiges mit Schadensabwicklungen vertrautes Unternehmen handelt (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19). Das ergibt sich unter anderem aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, da der Haftpflichtversicherer meist über ein juristisch geschultes und erfahrenes Personal bezüglich der Abwicklung von Schadensfällen verfügt. Wir stellen diese Waffengleichheit her – mit Spezialisierung, Erfahrung und dem Netzwerk qualifizierter Sachverständiger an unserer Seite.